Unsere Satzung
Wir sind als gemeinnützige Stiftung eingetragen
der Stiftung zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung für den Bereich des Rassegeflügels
(Satzung vom 19.02.2010, geändert am 4.04.2014)
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung für den Bereich des Rassegeflügels“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rommerskirchen im Rhein-Kreis Neuss.
§ 2 - Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Rassegeflügelzucht mit allen dazugehörigen Sparten wie Hühner, Zwerghühner, Rassetauben, Puten, Perlhühner, Gänse, Enten sowie die vom Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. betreuten Arten des Ziergeflügels.
- Sollte das Stiftungsvermögen sich entsprechend erhöht haben, ist die Unterhaltung und der Betrieb des Wissenschaftlichen Geflügelhofes in Rommerskirchen beabsichtigt.
- Darüber hinaus verfolgt die Stiftung ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben in den unter Ziffer 2 genannten Bereichen,
- Verbreitung von Forschungserkenntnissen in der Wirtschaft, der Politik und insbesondere der Züchterschaft,
- Mitwirkung bei der öffentlichen Aufgabe der Erhaltung und genetischen Vielfalt und der Leistungsfähigkeit des Rassegeflügels.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 - Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht aus:
Geldbetrag in Höhe von 55.000,00 EURO (in Worten: fünfundfünfzigtausend EURO), eingebracht durch den Bund Deutschere Rassegeflügelzüchter e.V. (50.000,00 EURO) und den Rhein-Kreis Neuss (5.000,00 EURO). - Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.
- Die Stifter und die Organe der Stiftung bemühen sich um die Einwerbung von Zustiftungen aus der Züchterschaft, interessierten Institutionen und der Wirtschaft, um das Stiftungsvermögen möglichst zügig auf 200.000,00 EURO zu erhöhen.
- Die Stiftung darf weitere Zuwendungen entgegennehmen, sofern damit keine satzungswidrigen Auflagen verbunden sind.
§ 4 - Verwendung von Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Dem Stiftungsvemögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die/den Zuwendende/n oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem/der Erblasser/in nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Organe der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
- Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 - Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf Ersuchen des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates kann das ausscheidende Mitglied des Vorstandes bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
- Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Satzungszwecks, der Stiftungssatzung und der geltenden Gesetze in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Vorbereitung und Durchführung über die Vergabe der Stiftungsmittel und
- die Berichterstattung und Rechnungsplanung über die Tätigkeit der Stiftung.
§ 8 - Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
- Dem Stiftungsrat sollen als geborene Mitglieder angehören:
- der Präsident des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.
- der Landrat des Rhein-Kreis Neuss
- drei Vertreter des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V., die von dessen Gesamtvorstand gewählt werden
- ein Vertreter des Rhein-Kreises Neuss, der vom Landrat des Rhein-Kreis Neuss benannt wird
- ein Vertreter der Universität/en bzw. Fachhochschule/n, mit der/denen die Stiftung ein Kooperationsabkommen hat.
- Der Vorstand sowie der/die wissenschaftliche Leiter/in des Wissenschaftlichen Geflügelhofes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
- Die Amtszeit der unter Ziffer 2 Buchstabe a., c. und e. genannten Mitglieder beträgt 5 Jahre. Die wiederholte Berufung ist zulässig.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
§ 9 - Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Verwirklichung des Stiftungszweckes und der Führung der Verwaltungsgeschäfte.
- Der Stiftungsrat beschließt über:
- die Vergabe der Stiftungsmittel
- die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- den Erlass einer Geschäftsordnung für das Kuratorium
- Fragen der Geschäftsführung, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden
- Satzungsänderungen
- die Auflösung der Stiftung.
§ 10 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Die erste Sitzung des Stiftungsrates beruft der Vorstand ein.
- Die Sitzungen des Stiftungsrates sind von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Stiftungsrates sind ferner anzusetzen, wenn entweder der/die Vorsitzende des Stiftungsrates oder mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates dies mit schriftlicher Begründung verlangt bzw. verlangen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein abwesendes Mitglied des Stiftungsrates kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Stiftungsrat durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
- Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
- Über die Sitzung ist durch den/die aus der Mitte des Stiftungsrates zu wählende/n Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
§ 11 - Kuratorium
- Der Vorstand bildet mit Zustimmung des Stiftungsrates ein Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten der Rassegeflügelzucht, der allgemeinen Geflügelwissenschaft und nahe liegender Wissenschaftszweige und geflügelnaher Wirtschaftsbetriebe, die bereit und in der Lage sind, den Stiftungszweck zu fördern.
- Das Kuratorium besteht aus etwa zehn Personen, die nicht zugleich Mitglieder anderer Stiftungsorgane sein dürfen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums und dessen Vorsitzende/r werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates berufen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die wiederholte Berufung ist zulässig.
- Das Kuratorium berät den Vorstand und den Stiftungsrat bei der Verfolgung der Stiftungszwecke. Es kann Vorschläge für die Vergabe von Stiftungsmittel und für die Forschungsprojekte unterbreiten.
- Einmal jährlich findet auf Einladung des Vorstandes eine Kuratoriumssitzung statt, an der Vorstand, Stiftungsrat und die wissenschaftliche Leitung des Wissenschaftlichen Geflügelhofes teilnehmen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 - Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes und sind zulässig, wenn sie zur dauerhaften Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sind und hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.
- Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsrates.
§ 13 - Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall
- Der Stiftungsrat darf durch einstimmigen Beschluss die Auflösung der Stiftung beschließen.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Rassegeflügelforschung e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung, Wissenschaft und Tierschutz zu verwenden hat.
§ 14 - Wirtschaftsführung und Rechnungsprüfung
- Die Stiftungsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Sie sind getrennt von anderen Vermögen zu halten. Stiftungsgelder sind sicher und ertragbringend anzulegen.
- Die Stiftung ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Die Stiftung stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der dem Gesamtvorstand des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. und dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss zur Kenntnis zu geben ist. Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
- Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer, der vom Stiftungsrat bestimmt wird, prüfen zu lassen. Die Prüfungsberichte sind dem Gesamtvorstand des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. und dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss zur Kenntnis zu geben sowie der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
§ 15 - Stellung des Finanzamtes
- Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 16 - Stiftungsaufsichtsbehörde
- Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.